Teil des Entgelts umwandeln
Beschäftigte können vereinbarte Teile ihres künftigen Arbeitsentgelts für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwenden.
Ratgeber · Betriebliche Altersvorsorge
Bei der Entgeltumwandlung verwenden Beschäftigte einen Teil ihres künftigen Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersvorsorge. Für Arbeitgeber entstehen daraus rechtliche, organisatorische und kommunikative Aufgaben.
Auf einen Blick
Grundlagen
Bei einer Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche ganz oder teilweise für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ein vereinbarter Betrag wird nicht vollständig als laufendes Gehalt ausgezahlt, sondern fließt in die betriebliche Altersversorgung.
Für Arbeitgeber ist die Entgeltumwandlung deshalb nicht nur eine Produktentscheidung. Sie muss in Lohnabrechnung, Versorgungsstruktur, Mitarbeiterinformation und laufende Betreuung integriert werden.
bAV für Arbeitgeber im ÜberblickArbeitgeberperspektive
Beschäftigte können vereinbarte Teile ihres künftigen Arbeitsentgelts für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwenden.
Für Unternehmen geht es nicht nur um den einzelnen Vertrag, sondern auch um Durchführungsweg, Zuständigkeiten und einen nachvollziehbaren Prozess.
Bei bestimmten Durchführungswegen kann zusätzlich der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung relevant sein.
Beitrag, Nettoeffekt, Zuschuss und langfristige Versorgung sollten nachvollziehbar erklärt werden.
Anspruch
§ 1a BetrAVG sieht grundsätzlich einen Anspruch vor, künftige Entgeltansprüche bis zu einer gesetzlich definierten Höhe für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Die konkrete Durchführung wird jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Auch der im Unternehmen angebotene Durchführungsweg spielt dabei eine Rolle.
Welche bAV-Pflichten Arbeitgeber beachten solltenMitarbeiterperspektive
Mitarbeitende bewerten eine Entgeltumwandlung häufig danach, wie stark sich ihr verfügbares Einkommen im Monat verändert. Deshalb kann die Kommunikation ausschließlich über den Bruttobeitrag zu Missverständnissen führen.
Arbeitgeberzuschuss
Bei einer Entgeltumwandlung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sieht das Betriebsrentengesetz grundsätzlich einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts vor, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Die tatsächliche Höhe und Anwendung sollte jedoch anhand der konkreten Versorgung und betrieblichen Situation geprüft werden.
Arbeitgeberzuschuss zur bAV ausführlich erklärtUmsetzung
Vorhandene Verträge, Versorgungsordnungen und bisherige Arbeitgeberleistungen werden zunächst aufgenommen.
Es wird geklärt, wie die Entgeltumwandlung im Unternehmen organisatorisch umgesetzt werden kann.
Der gewünschte Umwandlungsbetrag und mögliche Arbeitgeberzuschüsse werden anhand der konkreten Situation eingeordnet.
Die Funktionsweise wird verständlich erklärt und individuelle Fragen können anschließend persönlich geklärt werden.
Neue Mitarbeitende, Änderungen und bestehende Verträge werden in einen wiederholbaren Ablauf integriert.
Unternehmen verfügen häufig bereits über mehrere bAV-Verträge aus unterschiedlichen Jahren oder von verschiedenen Anbietern.
Bevor eine neue Struktur geschaffen wird, sollte geklärt werden, welche Verträge sinnvoll fortgeführt werden können, welche Zuschussregelungen bestehen und ob organisatorische Vereinheitlichungen möglich sind.
Bestehende bAV-Struktur prüfenBegriffe wie Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss oder Sozialversicherungsersparnis sind bereits auf Deutsch erklärungsbedürftig. Bei internationalen Belegschaften steigt der Informationsbedarf zusätzlich.
Persönliche Mitarbeiterberatung kann bei Hampe Capital Strategies auf Deutsch, Englisch und Hindi erfolgen.
Beratung für Gastronomie und internationale TeamsHäufige Fragen
Bei der Entgeltumwandlung wird ein vereinbarter Teil künftiger Entgeltansprüche für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet. Der Betrag fließt damit nicht vollständig als laufendes Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer.
Grundsätzlich sieht § 1a BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung vor. Die konkrete Durchführung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Tarifvertragliche Besonderheiten können dabei zu berücksichtigen sein.
Der gesetzliche Anspruch nach § 1a BetrAVG reicht grundsätzlich bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Davon zu unterscheiden sind steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Höchstgrenzen.
Bei einer Entgeltumwandlung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifliche oder besondere betriebliche Regelungen können relevant sein.
Ja. Unternehmen können zusätzlich eigene Arbeitgeberbeiträge oder weitergehende Zuschüsse vorsehen. Solche Leistungen können Teil einer betrieblichen Benefit- oder Vergütungsstrategie sein.
Bestehende Verträge sollten nicht automatisch ersetzt werden. Garantien, Kosten, Versorgungsordnung, bisherige Arbeitgeberleistungen und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen sollten zunächst geprüft werden.
Für Mitarbeitende ist häufig nicht der Bruttobeitrag entscheidend, sondern die Veränderung des monatlich verfügbaren Einkommens. Deshalb sollte die Entgeltumwandlung nicht nur mit einem Bruttobetrag erklärt werden.
Hampe Capital Strategies bietet persönliche Mitarbeiterberatung auf Deutsch, Englisch und Hindi an. Rechtsverbindliche Vertragsunterlagen bleiben davon getrennt.
Weiterführende Informationen
Der zentrale Arbeitgeber-Leitfaden zur betrieblichen Altersvorsorge.
Anspruch auf Entgeltumwandlung und weitere Arbeitgeberpflichten.
Die 15-%-Regel, Sozialversicherungsersparnis und Voraussetzungen.
Warum Bruttobeitrag und tatsächliche Nettoauswirkung nicht identisch sind.
Beiträge und mögliche Nettoauswirkungen mit dem Rechner vergleichen.
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