Entgeltumwandlung
Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen vereinbarten Teil seines Bruttoentgelts zugunsten der betrieblichen Altersversorgung.
Ratgeber · Betriebliche Altersvorsorge
Arbeitgeberkosten bei der betrieblichen Altersversorgung hängen vom gewählten Modell ab. Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss, Sozialversicherung und freiwillige Leistungen sollten deshalb getrennt betrachtet werden.
Auf einen Blick
Kurzantwort
Bei einer arbeitnehmerfinanzierten bAV wird ein Teil des Arbeitsentgelts in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Dieser umgewandelte Arbeitnehmerbeitrag ist deshalb nicht automatisch eine zusätzliche Arbeitgeberausgabe.
Für Arbeitgeber können insbesondere Zuschüsse zur Entgeltumwandlung sowie freiwillige zusätzliche Arbeitgeberbeiträge relevant sein. Gleichzeitig kann eine Entgeltumwandlung Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge haben.
Deshalb sollte zwischen dem Beitrag, der insgesamt in die bAV fließt, und der tatsächlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung des Arbeitgebers unterschieden werden.
Kostenstruktur
Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen vereinbarten Teil seines Bruttoentgelts zugunsten der betrieblichen Altersversorgung.
Je nach Gestaltung kann ein gesetzlicher, tariflicher oder freiwilliger Arbeitgeberzuschuss hinzukommen.
Eine Entgeltumwandlung kann die beitragspflichtige Vergütung und damit Arbeitgeberbeiträge beeinflussen.
Verwaltung, neue Mitarbeiter, Änderungen und Kommunikation sollten organisatorisch berücksichtigt werden.
Arbeitgeberzuschuss
Bei einer Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sieht § 1a Abs. 1a BetrAVG grundsätzlich einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts vor, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Die Aussage „eine bAV kostet den Arbeitgeber immer 15 Prozent“ ist deshalb zu pauschal. Zusätzlich können beispielsweise tarifliche Regelungen oder freiwillige Arbeitgeberleistungen relevant sein.
Ein Gesamtbeitrag von beispielsweise 184 Euro bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber 184 Euro zusätzlich trägt. Bei 160 Euro Entgeltumwandlung und einem beispielhaften Zuschuss von 15 Prozent würden 24 Euro Arbeitgeberzuschuss hinzukommen. Ob diese 24 Euro zugleich der tatsächlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung entsprechen, muss gesondert geprüft werden.
Beispiele
Die folgenden Werte zeigen ausschließlich die rechnerische Wirkung eines angenommenen Arbeitgeberzuschusses von 15 Prozent. Sie stellen keine individuelle arbeits-, steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Berechnung dar.
Arbeitgeber-Kostenrechner
Verändern Sie Beschäftigtenzahl, Teilnahmequote, Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss und freiwillige Leistungen. Die modellierte Sozialversicherungsersparnis wird bei der Arbeitgeberbelastung gesondert berücksichtigt.
Ihre Angaben
Ergebnis
Teilnehmende Beschäftigte
15
Zuschuss je Teilnehmer
24,00 €
Zuschüsse pro Monat
360,00 €
Freiwillige AG-Beiträge pro Monat
0,00 €
Modellierte SV-Ersparnis pro Monat
480,00 €
Effektive AG-Belastung pro Teilnehmer
-8,00 €
Entgeltumwandlung aller Teilnehmer
2.400,00 €
Gesamtbeitrag zur bAV pro Monat
2.760,00 €
Modellierte effektive Arbeitgeberbelastung pro Jahr
-1.440,00 €
Das Modell ergibt eine rechnerische Entlastung. Ob diese tatsächlich entsteht, muss anhand der Lohnabrechnung geprüft werden.
Die effektive Arbeitgeberbelastung ist eine Modellrechnung aus Zuschüssen und freiwilligen Arbeitgeberbeiträgen abzüglich der eingegebenen SV-Ersparnis. Beitragsbemessungsgrenzen, Versicherungsstatus, Tarifregelungen, Umlagen und individuelle Lohnabrechnungen werden nicht automatisch geprüft. Negative Ergebnisse sind keine garantierte Ersparnis.
Einordnung 2026
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG bezieht sich auf bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Für das Jahr 2026 entsprechen diese vier Prozent 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich. Die konkrete steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung sollte dennoch anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden.
2026: 4.056 € jährlich
Das entspricht 338 € monatlich und beschreibt die Größenordnung von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Gestaltungsmodelle
Ein vereinbarter Teil des Arbeitsentgelts wird für die betriebliche Altersversorgung verwendet.
Zusätzlich zur Entgeltumwandlung kann ein gesetzlicher, tariflicher oder freiwilliger Arbeitgeberzuschuss hinzukommen.
Unternehmen können darüber hinaus eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Beschäftigten finanzieren.
Praxis
Zunächst wird geklärt, wie viele Beschäftigte grundsätzlich für die betriebliche Altersversorgung berücksichtigt werden.
Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss und mögliche freiwillige Arbeitgeberleistungen werden getrennt betrachtet.
Monatliche und jährliche Arbeitgeberzuschüsse können für unterschiedliche Beteiligungsquoten modelliert werden.
Sozialversicherung, Tarifregelungen, bestehende Verträge und weitere Besonderheiten werden gesondert geprüft.
Nach der Entscheidung werden Mitarbeiterkommunikation, Beratung und laufende Betreuung strukturiert.
Mitarbeiterkommunikation
Mitarbeiter müssen verstehen, wie Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss und persönliche Auswirkungen zusammenhängen. Gleichzeitig benötigt das Unternehmen einen wiederholbaren Prozess für neue Mitarbeiter und Änderungen.
Individuelle Fragen lassen sich besser im persönlichen Gespräch als durch allgemeine Unterlagen einordnen.
Zuständigkeiten, Dokumentation und laufende Betreuung sollten bereits vor der Einführung festgelegt werden.
FAQ
Die Antworten bieten eine allgemeine Orientierung. Rechtliche, steuerliche, tarifliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen müssen anhand der aktuellen Rechtslage und des Einzelfalls geprüft werden.
Das hängt vom gewählten Modell ab. Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung ist insbesondere ein möglicher Arbeitgeberzuschuss relevant. Zusätzlich können freiwillige Arbeitgeberbeiträge vereinbart werden. Die tatsächliche wirtschaftliche Belastung lässt sich deshalb nicht pauschal mit einem festen Prozentsatz angeben.
Nein, eine pauschale Aussage wäre nicht korrekt. Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sieht § 1a Abs. 1a BetrAVG grundsätzlich einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts vor, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifliche oder andere Regelungen können zusätzlich relevant sein.
Eine Entgeltumwandlung kann die sozialversicherungspflichtige Vergütung beeinflussen und dadurch zu Einsparungen bei Arbeitgeberbeiträgen führen. Ob und in welcher Höhe dies tatsächlich geschieht, hängt von der individuellen Entgelt- und Versicherungssituation ab.
Ja. Unternehmen können über gesetzliche Mindestanforderungen hinaus freiwillige Arbeitgeberleistungen vorsehen. Die konkrete Gestaltung sollte zur Vergütungsstrategie, Mitarbeiterstruktur und bestehenden Versorgungsordnung passen.
Das hängt insbesondere davon ab, wie viele Mitarbeiter tatsächlich teilnehmen, welche Beträge umgewandelt werden und welchen Zuschuss das Unternehmen leistet. Mit dem Rechner auf dieser Seite können verschiedene Szenarien modelliert werden.
Nein. Der Rechner dient ausschließlich der ersten Orientierung. Er berücksichtigt insbesondere keine individuelle Lohnabrechnung, Beitragsbemessungsgrenzen, Tarifverträge oder sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Versorgungsstruktur, Organisation und Mitarbeiterkommunikation.
Entgeltumwandlungsanspruch und Arbeitgeberpflichten einordnen.
Wann der Zuschuss relevant wird und welche Voraussetzungen gelten.
Funktionsweise und wichtige Punkte für Unternehmen und Beschäftigte.
Bruttobeitrag und tatsächliche Nettoauswirkung unterscheiden.
Beiträge und möglichen Nettoaufwand mit dem Arbeitnehmer-Rechner vergleichen.
Nächster Schritt
Im Arbeitgebergespräch betrachten wir Mitarbeiterzahl, bestehende Versorgung, gewünschte Finanzierung, Arbeitgeberzuschüsse und organisatorische Anforderungen gemeinsam.
Berechnung im Arbeitgebergespräch prüfen